Neue Richtlinien und Steuern: Das ändert sich für Photovoltaik-Investoren 2023
Das vergangene Jahr 2022 war gekennzeichnet von zahlreichen Krisen. Gerade die Energiekrise stand im Fokus der Berichterstattung in den Medien. Verbraucher und Unternehmen kämpfen neben den Gaspreisen mit stetig steigenden Strompreisen, sodass die Relevanz von erneuerbaren Energien in Form von Photovoltaik gewachsen und in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt ist. Als Resultat erfreut sich Photovoltaik bei Investoren einer großen Beliebtheit. Immerhin sind Investitionen im großen Rahmen wie beispielsweise für Solarparks förderfähig – und sie sollen weiter gefördert werden. Allerdings hält das Jahr 2023 hierzu Veränderungen bereit. Für das Erneuerbare-Energien-Gesetz, kurz EEG, sind im Juli 2022 einige Änderungen beschlossen worden, die nach einer finalen Änderung im Oktober 2022 zum 01.01.2023 in Kraft treten. Die Regierung hat damit innerhalb von zwei Jahren aufgrund des gesteigerten öffentlichen Interesses für grundlegende Veränderungen gesorgt. In diesem Beitrag erklären wir, welche Regeln ab dem Jahr 2023 für das EEG gelten und was sich ändert.
Welche Änderungen und Neuerungen wurden im EEG konkret beschlossen?
Ausschreibungen
Bei Photovoltaik-Ausschreibungen handelt es sich um ein wettbewerbsorientiertes Verfahren, bei dem die Höhe der Vergütung von erneuerbarem Strom durch Ausschreibungen ermittelt wird. Das Ziel der Photovoltaik-Ausschreibung ist es, den niedrigstmöglichen Preis für den von den PV-Projekten erzeugten Strom zu erzielen. Für gewerbliche Dachanlagen hat man die bürokratischen Hürden mit der neuen Gesetzesversion erheblich verringert. Finanziert sich die Anlage nämlich über die Marktprämie, muss man die Anlage künftig nicht mehr ausschreiben.
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Die Marktprämie wurde mit dem EEG 2012 eingeführt und trat Anfang 2012 in Kraft. Sie gilt für Energieerzeuger, die den produzierten Strom selbst am Markt verkaufen und deswegen auf eine feste Einspeisevergütung an einen gesetzlich vorgegebenen Käufer verzichten.
Die Marktprämie hat zum Ziel, die direkte Vermarktung attraktiver zu machen und die Anlagenbetreiber mit den Marktmechanismen vertraut zu machen. Um die für den Ausbau der erneuerbaren Energien notwendige Investitionssicherheit trotzdem zu bieten, ist die Marktprämie der Mindestpreis, der dem Energieerzeuger garantiert wird. Bei niedrigen Börsenstrompreisen wird der Ertrag bis auf diesen Mindestpreis aufgefüllt. Liegen die Strompreise jedoch über der Marktprämie, wie sie es aktuell häufig tun, profitiert der Energieerzeuger, da er mehr als die geplante Marktprämie einnimmt.
Freiflächenanlagen
Mit den Änderungen im EEG stehen ab dem 01.01.2023 mehr (Frei-) Flächen für die Nutzung von Photovoltaik bereit, die auch förderfähig sind. Folgenden Flächen sind hinzugekommen:
- Flächen entlang von Autobahnen und Schienenwegen. Diese kamen vorher in einem Abstand von 200 Metern in Frage, nun sind es 500 Meter. Die Messung erfolgt vom äußeren Rand der Fahrbahn.
- Parkplatzflächen. Sie schützen zu einem die abgestellten Fahrzeuge vor der Witterung. Andererseits kann der gewonnene Strom direkt zum Aufladen von Elektrofahrzeugen angeboten werden.
- Für schwimmende PV-Anlagen kann man nun auch künstliche oder erheblich veränderte Gewässer nutzen. Aus Umweltschutzgründen gibt es jedoch Einschränkungen, welcher Anteil der Gewässerfläche von der Anlage bedeckt sein darf, und welcher Abstand zum Ufer eingehalten werden muss.
- Agri-Photovoltaik kann jetzt auf Ackerflächen, die kein Moorboden, Naturschutzgebiet oder Nationalpark sind, platziert werden. Voraussetzung ist, dass auf der gleichen Fläche ein- oder mehrjährige Nutzpflanzen oder Dauerkulturen angebaut sind.
- Liegen weder Moorboden, Naturschutzgebiet oder Nationalpark vor, ist eine Anlage auch auf Dauergrünland möglich.
- Ist der Moorboden entwässert oder landwirtschaftlich genutzt, kann eine Anlage positioniert werden, wenn der Moorboden in diesem Zusammenhang dauerhaft wieder vernässt wird.
Einspeisevergütung
PV-Anlagen-Betreiber profitieren bei der Einspeisevergütung davon, dass sie den Strom in das öffentliche Netz einspeisen. Die Vergütung ist davon abhängig, wann die Anlage in Betrieb genommen worden ist. Ist die Inbetriebnahme ab dem 30.07.2022 erfolgt, erfolgt die Vergütung des eingespeisten Stroms nach neuen Werten. Fällt die PV-Anlage nicht unter den Ausschreibungstatbestand, erfolgt eine Erhöhung der Vergütung. Hierbei gibt es künftig eine Differenzierung zwischen Teil- und Volleinspeisung, angesichts der aktuell hohen Bezugsstrompreise.
Neue Marktprämien für Gebäudeanlagen bis 1MWp Anlagenleistung
- Überschusseinspeisung: 6,2Cent anstatt bisher 5,14Cent
- Volleinspeisung: 8,1Cent anstatt bisher 5,14 Cent
Was ist mit der EEG-Novelle 2023 entfallen?
Neben den neu aufgenommenen Regelungen sind mit der Fassung ab 01.01.2023 aber auch Aspekte des EEG 2023 entfallen. So sind alle Paragrafen entfallen, die mit der EEG-Umlage zu tun haben. Bereits jetzt entfällt die Zahlung dieser Umlage.
Was war die EEG-Umlage?
Jeder Stromkunde musste bislang die EEG-Umlage bezahlen. Die Zahlung erfolgte durch den automatischen Abzug bei jeder Stromabrechnung. Mit der Umlage sollte der Ausbau von erneuerbaren Energien gefördert werden – konkret erfolgte damit die Bezahlung der Einspeisevergütung und der Marktprämie.
Künftig tritt der Staat an die Stelle der EEG-Umlage.
Bislang durften Anlagen außerdem nur 70 Prozent ihrer Nennleistung einspeisen, wenn keine Möglichkeit zur dynamischen Leistungsreduzierung vorhanden war. Für neue Anlagen bis 25 kWp entfällt diese Regelung künftig, sodass sie komplett einspeisen dürfen. Allerdings gilt die 70-Prozent-Regelung weiterhin für alte Anlagen.
Welches generelle Ziel hat das EEG?
Mit den Änderungen des EEG 2023 haben sich auch die Ziele des Gesetzes geändert. Sah die bis zum 31.12.2022 gültige Fassung noch vor, den Anteil erneuerbarer Energien erst im Jahr 2050 auf 80 Prozent zu erhöhen, soll dies mit der nun geltenden Fassung bereits im Jahr 2030 der Fall sein. Für das Jahr 2030 waren in der bislang gültigen Fassung 65 Prozent geplant. Ein ambitioniertes Ziel, wenn man bedenkt, dass im Jahr 2021 der Bruttostromverbrauch aus erneuerbaren Energien bei circa 41 Prozent lag und der Anteil damit zu verdoppeln ist. Eine Erreichung des neuen Ziels ist nur realisierbar, wenn man Investitionsbarrieren konsequenter abbaut.
Fazit
Die ab dem 01.01.2023 geltende Fassung des EEG ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu mehr Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit. Allerdings sind der Branche nun ambitionierte Ziele gesetzt, gleichzeitig aber noch nicht alle Investitionsbremsen gelöst, um das Ziel im Jahr 2030 ohne Hürden erreichen zu können. Beispielsweise sind weiterhin nicht alle benachteiligten Flächen für Freiflächenanlagen freigegeben. Außerdem bleibt der Betrieb von PV-Anlagen auf den Dächern von Mehrfamilienhäusern im Rahmen eines Mieterstrommodells regulatorisch kompliziert. Es gilt, diese Investitionsbremsen schnell zu lösen, um den Anteil erneuerbaren Energien im Jahr 2030 von 80 Prozent zu sichern.
Die Neuerungen des EEG 2023 im Überblick
- Grundlege Änderung der Ziele des Gesetzes
- Wegfall von Ausschreibungen für gewerbliche Dachanlagen, die sich über Marktprämien finanzieren
- Mehr Möglichkeiten zur Platzierung von Freiflächenanlagen
- Differenzierung in der Einspeisevergütung für Teil- und Volleinspeisungen
- Erhöhung der Einspeisevergütung
- Wegfall der EEG-Umlage
- Aufhebung der 70-Prozent-Regelung für neue Anlagen bis 25 kWp